E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK 2022 53: Kantonsgericht

Die Beschwerde von A._____ gegen die Pfändungsankündigung der B._____ SA wurde vom Kantonsgericht Graubünden gutgeheissen, da die Pfändungsankündigung vom 23. November 2022 in der Betreibung Nr. ______ als nichtig erklärt wurde. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Der Richter ist Cavegn.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK 2022 53

Kanton:GR
Fallnummer:KSK 2022 53
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid KSK 2022 53 vom 21.12.2022 (GR)
Datum:21.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Pfändungsankündigung
Schlagwörter : Verfügung; Recht; Betreibung; SchKG; Rechtsvorschlag; Betreibungs; Pfändung; Konkurs; Pfändungsankündigung; Einsprache; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Fortsetzung; Verfahren; Schuldbetreibung; Forderung; Rechtsöffnung; Einleitung; Zahlungsbefehl; Fortsetzungsbegehren; Kanton; Nichtigkeit; Krankenversicherung; Beseitigung; Kostenbeteiligung; Einspracheverfahren; Entscheid; Konkursamt
Rechtsnorm:Art. 13 KG ;Art. 17 KG ;Art. 1a KVG ;Art. 20a KG ;Art. 38 KG ;Art. 49 ATSG ;Art. 79 KG ;Art. 8 KG ;Art. 88 KG ;Art. 89 KG ;Art. 90 KG ;
Referenz BGE:109 V 46; 134 III 115; 73 III 145;
Kommentar:
Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 89 SchKG, 2021

Entscheid des Kantongerichts KSK 2022 53

Entscheid vom 21. Dezember 2022
Referenz KSK 22 53
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Killer, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___ SA
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Pfändungsankündigung
Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 23.11.2022, mitgeteilt am 23.11.2022
Mitteilung 22. Dezember 2022


Sachverhalt
A. Mit der Abrechnung Kostenbeteiligungen 2021 nach KGV (Nr. ___) vom 19. Juli 2021 wurden A.___ von der B.___ SA CHF 1'524.15 in Rechnung gestellt. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 hielt die B.___ fest, dass diese Rechnung weiterhin geschuldet sei.
B. Am 5. Juli 2022 ging das Betreibungsbegehren der B.___ SA über CHF 1'425.45 für die Kostenbeteiligungen KVG zuzüglich Administrativkosten von CHF 120.00 elektronisch beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend Betreibungsamt) ein (Betreibung Nr. ___). Rechtshilfeweise wurde der Zahlungsbefehl über CHF 1'545.45 (inkl. Betreibungskosten von CHF 73.30) am 5. September 2022 an A.___, der sich zu dieser Zeit im D.___ in E.___ befand, zugestellt. Daraufhin erhob dieser am 13. September 2022 per E-Mail Rechtsvorschlag und informierte das Betreibungsamt gleichzeitig darüber, dass er noch einige Wochen im Spital sein werde, somit keinen Zugriff auf seine Post habe und bitte einen allfälligen Einspracheentscheid per E-Mail mitzuteilen.
C. Mit Verfügung gemäss Art. 49 ATSG sei am 20. September 2022 der Rechtsvorschlag für die Forderung nach KVG von CHF 1'545.45 aufgehoben worden. Die postalische Zustellung der Verfügung erfolgte per A-Post Plus am 21. September 2022 am Wohnort von A.___ in F.___.
D. Nachdem das Fortsetzungsbegehren am 23. November 2022 elektronisch beim Betreibungsamt eingegangen war, erfolgte gleichentags die Pfändungsankündigung mit der Aufforderung, die Pfändung am 30. November 2022 am Schalter des Betreibungsamtes vollziehen zu lassen.
E. Am 28. November 2022 erhob A.___ bei der B.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 20. September 2022.
F. Gleichentags erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) gegen die Pfändungsankündigung vom 23. November 2022 mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Wiedereinsetzung in den Stand seit meiner Einsprache vom 12. Nov 2021 gegen die Verfügung vom 15. Okt 2021
2. Aufhebung des Betreibung Fortsetzungsbegehrens vom 23. November 2022
3. Aufhebung des Pfändungstermins am 30. Nov 2022
G. Mit Verfügung vom 30. November 2022 forderte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts das Betreibungsamt und die B.___ SA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf, eine Stellungahme einzureichen.
H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).
1.2. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung durch die Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde können mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe insbesondere eine Rechtsverweigerung geltend, infolge deren das daraufhin gestellte Fortsetzungsbegehren und die folgende Pfändungsankündigung zu Unrecht erfolgt seien (act. A.1). Somit ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG).
2.1. Gegenstand der Beschwerde ist die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes vom 23. November 2022 (act. B.8). Eine Pfändungsankündigung im Sinne von Art. 90 SchKG setzt voraus, dass zuvor das Einleitungsverfahren nach Art. 38 Abs. 2 SchKG vollständig durchlaufen sowie ein frist- und formgerechtes ein Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG gestellt wurde (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 89 SchKG). Die Fortsetzung der Betreibung bedingt, dass das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt in Fällen, in denen Rechtsvorschlag erhoben wurde, unter anderem vor, wenn der Rechtsvorschlag in der Folge durch Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (zum Ganzen Sievi, a.a.O. N 6 zu Art. 88 SchKG m.w.H.). Analog dazu können grundsätzlich auch Verwaltungsbehörden, deren materielle Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, einen Rechtsvorschlag mit Verfügung definitiv beseitigen (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4). Insbesondere sind Krankenversicherungen gemäss Art. 49 ATSG und Art. 1a Abs. 2 KVG im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung dazu ermächtigt, Verfügungen über Forderungen, mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, zu erlassen. Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist allerdings, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird. Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das gerichtliche Verfahren zur definitiven Rechtsöffnung einleiten (BGE 134 III 115 E. 4.1.1; BGE 109 V 46 E. 4; BGer 9C_903/2009 v. 11.12.2009 E. 2.3). Unzulässig und ein Verstoss gegen die materielle Rechtskraft der ersten Verfügung wäre es auch, wenn die Verwaltungsbehörde, welche vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen hat, diese nach erhobenem Rechtsvorschlag materiell bestätigt, um gleichzeitig den Rechtsvorschlag beseitigen zu können (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 16 zu Art. 79 SchKG m.H.a. OGer OW AbR 1994/95 Nr. 19 E. 2 f.).
2.2. Dass im vorliegenden Fall Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag rechtsgenüglich ergangen sind, ist unbestritten: Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer in E.___ zugestellt, gegen welchen der Beschwerdeführer per E-Mail Rechtsvorschlag erhoben hatte (BA act. 1). Die Beschwerdegegnerin war als Krankenversicherung grundsätzlich auch berechtigt eine Verfügung bezüglich der Forderung betreffend Kostenbeteiligung bei obligatorischer Krankenversicherung nach KVG (act. B.1) zu erlassen und hätte – wenn diese erst nach Einleitung des Betreibungsverfahrens erlassen worden wäre – damit grundsätzlich auch den Rechtsvorschlag beseitigen können.
2.3. Die Beschwerdegegnerin hatte indessen bereits am 15. Oktober 2021 eine Verfügung über den materiellrechtlichen Anspruch aus der Abrechnung Kostenbeteiligungen Nr. __ erlassen (vgl. act. B.1) und festgestellt, dass die Forderung weiterhin geschuldet sei (act. B.5). Dagegen hatte der Beschwerdeführer am 12. November 2021 Einsprache erhoben (act. B.6). Inwiefern dieses Einspracheverfahren erledigt ist, ist unklar, da sich die Versicherung nicht hat vernehmen lassen und keine weiteren Unterlagen im Recht liegen. Diese sind jedoch auch nicht weiter relevant, nachdem diese Verfügung vor Einleitung des Betreibungsverfahrens am 5. Juli 2022 ergangen ist und keine Beseitigung des Rechtsvorschlages zum Inhalt hatte.
2.4. Am 20. September 2022 verfügte die Beschwerdeführerin erneut die Zahlungspflicht betreffend die Kostenbeteiligungen Nr. __ (vgl. act. B.1) und ordnete gleichzeitig die Beseitigung des Rechtsvorschlags an. Diese Vorgehensweise war unzulässig. Es kann aufgrund der materiellen Rechtskraft der ersten Verfügung nicht eine erneute Verfügung mit demselben Inhalt erlassen werden, weshalb – wie in Erwägung 2.1. erläutert – auch nicht gleichzeitig mit der erneuten Verfügung über dieselbe Forderung der Rechtsvorschlag beseitigt werden konnte. Die Verfügung vom 20. September 2022 war somit unzulässig (act. B.7). Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin mit der ersten Verfügung – soweit rechtskräftig – vor Gericht die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 SchKG verlangen müssen, was jedoch nicht erfolgte. Jedenfalls entfaltete die Verfügung vom 20. September 2022 mit Blick auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags keine Wirkung und der Rechtsvorschlag ist im vorliegenden Fall nicht beseitigt worden. Dabei ist unerheblich, ob die erste Verfügung rechtskräftig ist die Angelegenheit aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einspracheverfahrens noch hängig ist. Gegenstand der ersten Verfügung war jedenfalls nicht der vom Beschwerdeverfahren erhobene Rechtsvorschlag, welcher folglich auch nicht mehr Teil eines Einspracheverfahrens bilden kann.
2.5. Somit kann festgehalten werden, dass der Rechtsvorschlag durch die Verfügung vom 20. September 2022 nicht beseitigt worden ist. Die Fortsetzung einer Betreibung trotz bestehendem Rechtsvorschlag führt grundsätzlich zur Nichtigkeit später folgender Betreibungshandlungen (BGE 73 III 145 S. 147 f.), welche im Übrigen von Amtes wegen festzustellen ist. Das Fortsetzungsbegehren vom 23. November 2022 (BA act. 2) wäre also abzuweisen gewesen und die darauffolgende Pfändungsankündigung vom 23. November 2022 (act. B.8) erweist sich folglich als nichtig.
3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die 'Wiedereinsetzung' in den Stand seit seiner Einsprache vom 12. November 2021 gegen die Verfügung (der Beschwerdegegnerin) vom 15. Oktober 2021 verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. Beim Einspracheverfahren gegen die Verfügung einer Krankenversicherung handelt es sich offensichtlich nicht um eine Verfügung eines Betreibungsamtes, weshalb dagegen auch keine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG zulässig ist.
4. Auf die materiellrechtlichen Rügen des Schuldners ist vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht weiter einzugehen. Insbesondere kann auch offenbleiben, ob durch die Zustellung der Verfügung vom 20. September 2022 nach F.___ – trotz Abwesenheitsmitteilung und Bitte um Zustellung per E-Mail seitens des Schuldners und ohne gegenteilige Information an denselben – das rechtliche Gehör des Schuldners verletzt worden ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und die Nichtigkeit der angefochtenen Pfändungsankündigung festzustellen ist. Somit ist die Gläubigerin für die Durchsetzung ihrer Forderung und die Fortsetzung der Betreibung auf das Rechtsöffnungsverfahren zu verweisen. In diesem Verfahren gälte es gegebenenfalls zu prüfen, ob es sich bei der Verfügung vom 15. Oktober 2021 (act. B.5) um einen hinreichenden definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handelt bzw. ob diese aufgrund einer allfälligen Einsprache vom 12. November 2021 noch nicht rechtskräftig geworden ist.
6. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 SchKG keine zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
7. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde hinsichtlich der Wiedereinsetzung in das Einspracheverfahren offensichtlich unbegründet und hinsichtlich der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung offensichtlich begründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).



Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung vom 23. November 2022 in der Betreibung Nr. __ des Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva festgestellt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.